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Themenbereich: Freiberufler

Medizin, Architektur, Rechtsanwaltschaft und Steuerberatung, Kunst und Publizistik – die Tätigkeitsfelder der freien Berufe sind so vielfältig wie die möglichen Rechtsformen, Vorschriften und Förderungen, über die wir hier informieren.

4. Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen unter anderem "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften (aus selbständiger Tätigkeit) zählen nach § 18 EStG:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die Freiberufler.

Eine freiberufliche Tätigkeit übt aus, wer selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit oder einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder einen ähnlichen Beruf ausübt. Die positiven Merkmale des Gewerbebetriebs, das heißt die selbständige nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr erfolgte Betätigung, gelten auch für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch persönlichen Arbeitseinsatz des Freiberuflers – im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer – gekennzeichnet.

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen, weil sie überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft beruhen, aber in einem entscheidenden Detail voneinander abweichen. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit".

Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass die Tätigkeit beziehungsweise der Beruf ausdrücklich in § 18 EStG aufgeführt oder, soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, den genannten Tätigkeiten ähnlich ist. Bei dem Berufsbild eines EDV-Beraters können beispielsweise die freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) beziehungsweise ähnlicher Berufe einschlägig sein. Der Berufsträger muss alle Voraussetzungen für seinen Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass er nicht nur die Kenntnisse besitzt, er muss in der Regel die Kenntnisse durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen.

Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil

  • die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
  • die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder
  • keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die wesentliche Bedeutung der negativen Ausgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb liegt darin, dass keine Gewerbesteuer anfällt.

Daher ist es für Freiberufler wichtig, zu Beginn ihrer Selbständigkeit beim Finanzamt klären zu lassen, ob sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem der "Freiberufler" zur Einkommensteuer veranlagt wird. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Gemischte Tätigkeiten".

Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht in Konkurrenz zum steuerberatenden Beruf tritt. Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Fragen des materiellen Rechts bleiben dagegen grundsätzlich dem steuerlichen Berater vorbehalten.

In der Rubrik "Adressen, Nummern, Öffnungszeiten" finden Sie eine Liste der Finanzämter in Baden-Württemberg. Wenn Sie in service-bw bereits einen Ort gewählt haben ("Ort wählen"), gelangen Sie direkt zu dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Tipp: Im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg stellt die Steuerverwaltung weitere Informationen zur Verfügung, beispielsweise Internetformulare und Antworten zu häufig gestellten Fragen (z.B. zu Abgabefristen für Steuererklärungen, Existenzgründer und Zahlung von Steuern).

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.

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