• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 4. Steuerliche Aspekte für Freiberufler

4.1. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Wer sich selbstständig macht, betreibt entweder ein Gewerbe oder gehört zu den freien Berufen. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten gelten.

Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Neben der Einkommensteuer – und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer – müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.

Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt formlos an.

Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit verbindlich feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine sogenannte "verbindliche Auskunft" über die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne zu beantragen. Eine derartige Festlegung der Finanzbehörden ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen verbunden.

Hinweis: Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein. Für eine solche Begutachtung können Sie Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen.

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern auch die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag, zu verstehen.

Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihr Steuerberater oder Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte. Einführende Informationen dazu finden Sie im entsprechenden Kapitel dieser Lebenslage.

Eine freiberufliche Tätigkeit ist aber nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.

Tipp: Das Institut für Freie Berufe Nürnberg bietet Informationen zu diesem Thema in dem Informationsblatt "Unterscheidung: Freie Mitarbeit und Freier Beruf" sowie im Informationsblatt "Freier Beruf oder Gewerbe?". Details zu Fragen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit bietet die Lebenslage "Gewerbezulassung".

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