Leichte Sprache

Die Gemeinde Hausen am will ihre Internet-Seite barrierefrei machen.
Alle Menschen sollen die Internet-Seite benutzen können.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Landes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.
Die kurze Form ist: L-BGG.
Genau steht es in Paragraph 10 Absatz 1.

Diese Erklärung zur Barriere-Freiheit gilt für www.hausen-am-tann.de

1. Sind die Infos barrierefrei?

Diese Internet-Seite passt teilweise zu dem Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 10 Absatz 1 L-BGG.
Es gibt aber auch Ausnahmen.


2. Diese Inhalte sind nicht barrierefrei

Die folgenden Inhalte sind nicht barrierefrei.
Dafür gibt es bestimmte Gründe.

a) Das passt nicht zu Paragraph 10 Absatz 1 L-BGG.

Anforderung 9.1.1.1 Inhalte ohne Text

Manche Menschen können nicht sehen.
Diese Menschen benutzen einen Screen-Reader.
Der Screen-Reader liest Texte vor.
Aber manche Inhalte sind keine Texte.
Zum Beispiel:

  • Bilder
  • Grafiken.

Deshalb brauchen diese Inhalte einen Text dazu.
Der Text muss die Inhalte gut beschreiben.
Dieser Text heißt: Alternativ-Text.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.1.3.1 Info und Beziehungen

Manche Infos sind nur durch das Sehen zu verstehen.
Zum Beispiel:

  • Überschriften
  • Listen
  • Tabellen.

Diese Infos müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen zu verstehen sein.
Dafür gibt es Hilfs-Mittel.
Zum Beispiel: Screen-Reader.
Screen-Reader sind Programme.
Die Programme lesen Texte vor.
Die Infos müssen dafür richtig gemacht sein.
Zum Beispiel:
Tabellen brauchen erkennbare Überschriften für die Spalten und Zeilen.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.1.4.1 Farbe benutzen

Manche Menschen können keine Farben sehen.
Manche Menschen können Farben nur schlecht sehen.
Diese Menschen müssen trotzdem alle Infos bekommen.
Zum Beispiel:
Die Farben von einer Ampel haben eine bestimmte Bedeutung.
Das muss man auch ohne die Farben sehen zu können verstehen.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.1.4.3 Kontrast
Minimum heißt: Das ist das Wenigste.

Manche Menschen können nicht gut sehen.
Diese Menschen sollen Texte gut lesen können.
Dafür muss die Schrift genug Kontrast haben.
Das heißt:
Die Schrift muss sich von dem Hintergrund abheben.
Die Schrift muss heller oder dunkler als der Hintergrund sein.
Die Schrift ist kleiner als 24 Pixel?
Oder die Schrift ist fett und kleiner als 18,7 Pixel?
Dann muss das Kontrast-Verhältnis 4,5 zu 1 oder größer sein.
Die Schrift ist größer als 24 Pixel?
Oder die Schrift ist fett und größer als 18,7 Pixel?
Dann muss das Kontrast-Verhältnis 3 zu 1 oder größer sein.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.2.1.1 Tastatur

Alle wichtigen Sachen auf der Internet-Seite müssen Sie mit der Tastatur machen können.
Sie dürfen dafür keine Maus benutzen müssen.
Und Sie dürfen dafür nicht auf einen Touchscreen tippen müssen.
Das Fachwort ist: Hand-Auge-Koordination.
So können auch blinde Menschen die Internet-Seite benutzen.
Und Menschen mit motorischen Behinderungen können die Internet-Seite benutzen.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.2.4.1 Teile von Texten überspringen

Manche Bereiche von einer Internet-Seite sind immer gleich.
Zum Beispiel:

  • die Navigation
  • die Suche.

Diese Bereiche muss man überspringen können.
So können blinde Menschen die Internet-Seite besser benutzen.
Sie können dann direkt zu den wichtigen Inhalten kommen.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.2.4.4 Links und der Inhalt von Links

Was ist das Ziel von einem Link?
Das muss man an dem Text von dem Link sehen.
Oder man muss es an dem Text um den Link herum sehen.
Dann können blinde Menschen den Link mit einem Screen-Reader lesen.
Und sie können leicht sagen:
Möchte ich den Link benutzen?

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Anforderung 9.3.3.2 Beschriftungen und Anweisungen

Manche Teile von einer Internet-Seite sind zum Ausfüllen.
Zum Beispiel:

  • Formulare
  • Felder.

Diese Teile müssen eine Beschriftung haben.
Oder diese Teile müssen einen Hinweis haben.
Dann weiß man:
Was soll man in diese Teile eintragen?
So kann man Fehler vermeiden.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Leichte Sprache, Paragraph 10 Absatz 1 Satz 3
L-BGG und Paragraph 4 BITV 2.0

Auf der Start-Seite von einer Internet-Seite muss es bestimmte Infos in Leichter Sprache geben.

1. Infos über die wichtigen Inhalte von der Internet-Seite.
2. Infos zum Navigieren.
3. Eine Erklärung von den wichtigen Inhalten von der Erklärung zur Barriere-Freiheit.


Welche Inhalte sind nicht barrierefrei?
Das steht in der Muster-Erklärung als Anlage 1 von dem Gesetz.
Das Gesetz heißt: L-BGG-DVO.
Es steht in dem Teil mit der Zahl 2.

Wie kann man die öffentliche Stelle erreichen?
Das steht in der Muster-Erklärung als Anlage 1 von dem Gesetz.
Das Gesetz heißt: L-BGG-DVO.
Es steht in dem Teil mit der Zahl 4.

Es gibt Infos zum Durchsetzungsverfahren und zum Schlichtungs-Verfahren.
Das steht in der Muster-Erklärung als Anlage 1 von dem Gesetz.
Das Gesetz heißt: L-BGG-DVO.
Es steht in dem Teil mit der Zahl 5.

4. Vielleicht gibt es auf der Internet-Seite noch mehr Infos in Leichter Sprache.
Darauf sollen Sie hinweisen.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.

Dokumente sollen barrierefrei sein.
Das steht in Paragraph 2 Satz 2 vom L-BGG-DVO.

Die Internet-Seiten von Behörden in Baden-Württemberg müssen barrierefrei sein.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG.
Zu den Internet-Seiten gehören auch Dokumente.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 2 Satz 2 L-BGG-DVO.
Die Dokumente müssen auch barrierefrei sein.

Die Internet-Seite wird gerade neu gemacht.
Dann passt alles wieder zusammen.


b) Zu viel Belastung

Wir machen unsere Internet-Seite gerade neu.
Die Internet-Seite soll barrierefrei sein.
Deshalb gibt es jetzt noch nicht genug Videos zur Barriere-Freiheit.
Wir machen die Videos gerade.
Die Videos kommen dann auf die neue Internet-Seite.


3. Wie haben wir diese Erklärung zur Barriere-Freiheit gemacht?

Diese Erklärung ist vom 30. Oktober 2025.

Eine Behörde hat etwas geprüft.
Die Behörde heißt: Deutsche Rentenversicherung
Die Aufsichts-Behörde hat einen Bericht über die Prüfung gemacht.
Der Bericht ist vom 16. September 2025.

Wir haben die Erklärung am 30. Oktober 2025 zuletzt geprüft.


4. Rück-Meldung und Kontakt-Angaben

Vielleicht gibt es auf unserer Internet-Seite trotzdem Barrieren.
Bitte helfen Sie uns:
Schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@Hausen-am-Tann.de
Bitte beschreiben Sie das Problem in der E-Mail.

Die Adresse von der Gemeinde Hausen am Tann ist:
Mühlstraße 6
72361 Hausen am Tann
Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Bürgermeister von der Gemeinde ist Stefan Weiskopf.


5. Schlichtungs-Verfahren

Vielleicht ist diese Internet-Seite nicht barrierefrei.
Das denken Sie?
Dann können Sie das einer Stelle oder Person sagen.
Die Stelle oder Person haben wir Ihnen in dem Teil mit der Zahl 4 gesagt.

Wir antworten Ihnen nicht in 4 Wochen?
Oder Sie sind mit unserer Antwort nicht zufrieden?
Dann können Sie sich an die Schlichtungs-Stelle vom Landes-Zentrum Barriere-Freiheit wenden.
Die kurze Form ist: LZ-BARR.
So erreichen Sie die Schlichtungs-Stelle:

Landes-Zentrum Barriere-Freiheit
Schlichtungs-Stelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 071112339375
E-Mail:
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Web-Seite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungs-Verfahren kostet kein Geld.

Es gibt ein Verbands-Klage-Recht.
Das heißt:
Ein Verband kann eine Klage machen.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG.

Termine

Termine
Oktober 2025
Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)