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Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.

Die Gemeinde kann Ihnen folgende Informationen zu der gesuchten Person geben:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • aktuelle Anschriften

Hinweis: Oder möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind (Selbstauskunft)? Auf Nachfrage gibt Ihnen Ihre Gemeinde darüber Auskunft.

Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) erhalten.

 

Verfahrensablauf

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister können Sie bei der Meldebehörde beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat. Wohnt die gesuchte Person nicht mehr in Deutschland, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher sie zuletzt gemeldet war. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort nicht feststellen lässt.

So können Sie die Melderegisterauskunft beantragen:

  • persönlich: Die Behörde teilt Ihnen die Daten vor Ort mit.
  • schriftlich: Die Behörde teilt Ihnen die Daten per Post mit.
  • elektronisch: Je nach Angebot der Gemeinde können Sie die Melderegisterauskunft online beantragen. Sie erhalten die Auskunftsdaten per E-Mail oder auf Wunsch per Post.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

Einfache Melderegisterauskünfte können Sie sich als Privatperson über das Meldeportal in Baden-Württemberg besorgen. Dazu müssen Sie den Antrag in der vorgeschriebenen Form stellen. Sie müssen die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren im Melderegister gespeicherten Daten bezeichnen. Die Identität der gesuchten Person muss sich zweifelsfrei feststellen lassen.

Hinweis: Sie erhalten keine Daten über das Internet, wenn die gesuchte Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.

Voraussetzungen

für eine einfache Melderegisterauskunft: keine

Es liegt jedoch im Ermessen der Meldebehörde, ob sie Ihnen die gewünschten Daten zu der gesuchten Person mitteilt.

Zuständigkeit

die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt

Wohnt die gesuchte Person nicht mehr in Deutschland, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher sie zuletzt gemeldet war. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort nicht feststellen lässt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • für Selbstauskünfte: keine (in den meisten Fällen)
  • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde

Anfallende Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen
    • aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifiziert werden  und
    • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.

Rechtsgrundlage

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