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Berufliche Fortbildung - Meister-BAföG beantragen

Für Ihre berufliche Fortbildung können Sie finanzielle Unterstützung („Meister-Bafög“) erhalten.

Die Förderung bezieht sich auf alle Berufsbereiche (einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe) und Zeitmodelle (Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht). Ausnahmen sind möglich.

Die Förderung gilt für die Teilnahme an:

  • Meisterkursen
  • anderen Lehrgängen, die auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereiten

Hinweis: Sie dürfen noch nicht über einen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss verfügen.

Eine Altersgrenze des zu fördernden Personenkreises besteht nicht.

Förderungshöchstdauer

Für eine Fortbildung:

  • in Vollzeit: höchstens 24 Monate
  • in Teilzeit: höchstens 48 Monate
  • die in Kursabschnitten und nicht als zusammenhängender Kurs stattfindet, liegt der maximale Zeitrahmen bei
    • Vollzeitmaßnahmen: 36 Monate
    • Teilzeitmaßnahmen: 48 Monate

Die Abschnitte müssen Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchlaufen.

Wenn Sie Abschnitte abwechselnd in Vollzeit und Teilzeit wahrnehmen, legt die zuständige Behörde die Förderungshöchstdauer und den maximalen Zeitrahmen individuell fest.

Höhe der Leistungen

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlich anfallender Höhe, höchstens jedoch 10.226 Euro (unabhängig vom Einkommen und Vermögen)
    Davon erhalten Sie 30,5 Prozent als Zuschuss, den Rest als zinsgünstiges Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre (insgesamt höchstens sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei.
  • Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit im Handwerk (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen: bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 1.534 Euro
    Diese Förderung wird als zinsgünstiges Bankdarlehen gezahlt.
  • Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau:
    • Alleinstehende ohne Kind: höchstens 697 Euro
    • Alleinerziehende mit einem Kind: 907 Euro (der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 210 Euro, davon werden 105 Euro als Darlehen und 105 Euro als Zuschuss gewährt)
    • Verheiratete ohne Kind: 912 Euro
    • Verheiratete mit einem Kind: 1.122 Euro (der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 210 Euro, davon werden 105 Euro als Darlehen und 105 Euro als Zuschuss gewährt) Von den genannten Beträgen können Sie derzeit höchstens 238 Euro (ohne die Berücksichtigung des Zuschussanteils Kindererhöhungsbetrag) als Zuschuss erhalten. Der restliche Teil der Förderung ist ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Den Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre (insgesamt höchstens sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei.
  • Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 113 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten.

Verfahrensablauf

Die Förderung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich anfordern. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung.

Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Das Land überweist den Zuschuss monatlich auf Ihr Konto. Bei Anspruch auf ein Darlehen erhalten Sie parallel zum Bewilligungsbescheid ein Darlehensangebot (Vertragsentwurf) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Den Darlehensvertrag müssen Sie ausfüllen. Vergessen Sie nicht die Angaben zum Pass beziehungsweise Personalausweis oder legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Mit Ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag nehmen Sie die Konditionen an. Lassen Sie Ihre Unterschrift bei einer Bank bestätigen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Trifft der unterschriebene Vertrag innerhalb der vorgesehenen Frist bei der KfW ein, ist der Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Frist finden Sie im Bewilligungsbescheid.

Hinweis: Die im Bescheid genannten Darlehensbeträge sind Höchstbeträge. Wenn Sie keine Angaben machen, erhalten Sie den Höchstbetrag. Wünschen Sie einen niedrigeren Betrag, geben Sie diesen bitte an.

Im weiteren Verlauf (z.B. Abschluss des Vertrags, Ratenzahlung, Rückforderung) ist die Kreditanstalt für Sie zuständig. Nähere Informationen zu Auszahlung, Zinsen und Rückzahlung erfahren Sie bei der KfW.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • förderungsfähiger Kurs
    Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Das Prüfungsniveau muss über dem Abschluss einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
  • eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss
  • Staatsangehörigkeit:
    • deutsch
    • EU-/EWR (gilt auch für Ehemänner und Ehefrauen sowie deren Kinder)
    • andere Ausländerinnen und Ausländer, wenn eine Bleibeperspektive in Deutschland besteht (z.B. wenn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt vorliegt)

Zuständigkeit

für die Entgegennahme von Förderanträgen: das Amt für Ausbildungsförderung (beim Landratsamt oder Stadtkreis angesiedelt)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Formblätter)
  • Nachweis über ein eigenes Einkommen und Vermögen sowie über das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau (nur bei Vollzeitmaßnahmen)
  • Nachweis über eigene Wohnung (z.B. Mietvertrag)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

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