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Verkehrszentralregister - Auskunft beantragen

Das Verkehrszentralregister ("Verkehrssünderkartei") enthält rechtskräftige Ordnungwidrigkeiten ab 40 Euro und verkehrsrechtliche Straftaten von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen. Die eingetragenen Verstöße werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht.

Hinweis: Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die Betroffenen selbst. Haben Sie eine bestimmte Punktezahl erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die für Sie zuständige Führerscheinstelle. Sie selbst werden jedoch nicht benachrichtigt.

Das Verkehrszentralregister speichert rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen von:

  • Führerscheinstellen, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem)
  • Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (ab 40 Euro) oder einem Fahrverbot ahnden (Verwarnungsgelder bis 35 Euro werden nicht eingetragen)
  • Gerichten, die eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verurteilen

Hinweis: Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Auskunft über Ihre Eintragungen schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Sie können den Antrag per Post senden. Dann müssen Sie

  • Ihre Unterschrift auf dem Antrag amtlich beglaubigen lassen oder
  • Sie fügen dem Antrag eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Für den Antrag steht Ihnen ein Formular des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Download zur Verfügung. Oder Sie nutzen den Onlinedienst. Die Antwort erhalten Sie in beiden Fällen per Post.

Zuständigkeit

das Kraftfahrt-Bundesamt

Erforderliche Unterlagen

bei postalischer Beantragung:

  • Antrag mit amtlich beglaubigter Unterschrift oder
  • unterschriebener Antrag mit beigefügter Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

bei elektronischer Beantragung:

neuer Personalausweis mit aktivierter Ausweisfunktion (nach dem 1.November 2010 ausgestellt)

Hinweis: Welche Ausstattung Sie zur Benutzung des Onlinedienstes benötigen, lesen Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 30 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Übermittlung)

Termine

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