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Wunschkennzeichen

Bei der Zuteilung eines Kennzeichens wird Ihnen in der Regel eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben.

Wünschen Sie jedoch eine Buchstabenkombination, die beispielsweise Ihre Anfangsbuchstaben oder eine Abkürzung Ihrer Firma wiedergeben soll, können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen. Die Zulassungsbehörden versuchen Ihren Wünschen – soweit es geht – Rechnung zu tragen. Beachten Sie aber, dass verschiedene Kombinationen nicht zugeteilt werden dürfen oder mangels Verfügbarkeit nicht vergeben werden können.

Die Gebühr fällt bei einer Abfrage auch dann an, wenn Sie Ihr Wunschkennzeichen nicht zugeteilt bekommen können.

Achtung: Sie können ein Wunschkennzeichen nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen. Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenschilder ist nicht mehr möglich.

Verfahrensablauf

Ein Wunschkennzeichen können Sie bei den meisten Zulassungsbehörden persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet reservieren beziehungsweise anmelden.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

Da es sich bei einem Wunschkennzeichen nicht um ein besonderes Kennzeichen handelt, entnehmen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte der Verfahrensbeschreibung "Zulassung eines Fahrzeugs" oder der jeweiligen Verfahrensbeschreibung für besondere Kennzeichen (z.B. Oldtimerkennzeichen).

Legen Sie die Reservierungsbestätigung beim Zulassungsverfahren vor.

Frist/Dauer

Wie lange Ihr Wunschkennzeichen für Sie reserviert wird, erfahren Sie direkt bei der zuständigen Stelle. Falls Sie Ihr Wunschkennzeichen online beantragen, beachten Sie bitte die Angaben des Onlinedienstes.

Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,20 Euro) und sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zusätzlich zu entrichten.

Rechtsgrundlage

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