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Schengen-Visum beantragen

Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen? Dann müssen Sie dieses zunächst beantragen.

Ein Schengen-Visum (Visum für kurzfristige Aufenthalte) benötigen Sie für folgende Aufenthalte:

Schengen-Visum der Kategorie "A" (Flughafentransitvisum) oder "C":

Durchreise durch das Schengen-Gebiet in einen Drittstaat (der nicht Schengen-Staat ist) auf dem Luft- oder Landweg

Schengen-Visum der Kategorie "C":

Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise

Es berechtigt zu Kurzaufenthalten in

  • Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
  • seit 21. Dezember 2007 auch in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn sowie
  • seit 12. Dezember 2008 auch in der Schweiz und
  • seit 19. Dezember 2011 auch in Liechtenstein.

Achtung: Sie dürfen mit dem Visum der Kategorie "C" keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Sie können das Visum auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise nicht überschreitet.
Beachten Sie, dass das Visum nach Ihrer Einreise nur in sehr eingeschränktem Umfang von der Ausländerbehörde verlängert werden kann.

Für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen Sie ein nationales Visum. Einzelheiten hierzu finden Sie im Verfahren "Nationales Visum beantragen".

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen dazu finden sie in der Verfahrensbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen".

Verfahrensablauf

Sie müssen den Visumantrag schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks stellen. Zuständig sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).

Hinweis: Unrichtige oder unvollständige Angaben im Visumverfahren haben normalerweise die Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise zur Folge. Sie können auch zu einer Ausweisung Anlass geben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund vor und
  • soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht:
    Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis: Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.

Zuständigkeit

für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.

Hinweis: Ein Visum für kurzfristige Aufenthalte können Sie auch bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates beantragen. Sie sollten jedoch das Visum bei der Auslandsvertretung des Schengen-Staates beantragen, in dem das Hauptreiseziel für den Kurzaufenthalt liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Pass oder Passersatz
  • Nachweise der genannten Voraussetzungen (z.B. Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)

Kosten

60 Euro (teilweise Befreiung möglich)

Rechtsgrundlage

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