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Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - nicht sichere Lebens- oder Futtermittel melden

Führt Ihr Labor im Auftrag von Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln oder Futtermitteln durch? Dann sind Sie verpflichtet, nicht sichere Lebens- oder Futtermittel zu melden.

Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:

  • Handelt es sich um eine in Deutschland von einem Lebensmittel oder Futtermittel gezogene Probe?
  • Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?

Hinweis: Diese Meldepflicht gilt seit dem 4. August 2011. Sie ergänzt die Pflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn sie annehmen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind.

Verfahrensablauf

Über nicht sichere Lebens- oder Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren.

Sie müssen folgende Informationen übermitteln:

  • Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
  • angewendete Analysenmethode und
  • Auftraggeber der Analyse

Zuständigkeit

  • für Labore, die Futtermittel analysieren: das für das jeweilige Labor zuständige Regierungspräsidium
  • für Labore, die Lebensmittel analysieren: die für das jeweilige Labor zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

  • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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