• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung beantragen

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ihre Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Sie als Hersteller oder Herstellerin des Spielgeräts beantragen.

Die PTB kann Zulassungen befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilen.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich mit Ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift einreichen. Ergänzende technische Beschreibungen können Sie in elektronischer Form beifügen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung beziehungsweise die Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen.

Tipp: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht. Im Teil III finden Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine ausführliche Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster.

Wenn die Bauart Ihres Spielgerätes zugelassen wird, erhalten Sie einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhalten Sie auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.

Der Zulassungsschein enthält folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Spielgeräts
  • Name und Wohnort des Zulassungsinhabers oder der Zulassungsinhaberin
  • Beschreibung des Spielgeräts sowie eventuell Übersichtszeichnungen und Abbildungen
  • Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule
  • bei Warenspielgeräten: Bezeichnung der Aufstellplätze sowie der Aufstelldauer
  • falls angeordnet: mit der Zulassung verbundene Auflagen

Der Zulassungsbeleg enthält

  • die Bezeichnung des Spielgeräts,
  • den Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers oder der Zulassungsinhaberin,
  • Beginn und Ende der Aufstelldauer und
  • Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgeräts beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt.

Voraussetzungen für die Zulassung von Geldspielgeräten

§ 12 SpielV setzt unter anderem voraus, dass bei dem zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät

  • Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
  • die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler und jede Spielerin gleiche Chancen eröffnet werden,
  • bei Beginn einer Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
  • die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.

Für Geldspielgeräte sind im § 13 SpielV folgende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festgelegt:

  • Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden. Dabei darf der Einsatz höchstens 0,20 Euro und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
  • Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden.
    • Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden.
    • Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
  • Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
  • Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.
  • Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf sich solange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen.
  • Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler oder von der Spielerin in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt.
  • Es ist eine Bedienvorrichtung für den Spieler oder die Spielerin vorhanden. Damit kann er oder sie vorab einstellen, ob aufgebuchte Beträge unbeeinflusst eingesetzt werden oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung geleistet wird.
    • Darüber hinaus gibt es eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung. Mit dieser kann der Spieler oder die Spielerin uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge verfügen, die in der Summe größer oder gleich 0,20 Euro sind.
  • Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
  • Das Spielgerät enthält eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die Einhaltung von Begrenzungen hinsichtlich des Spieleinsatzes, Spieldauer, Gewinn und Verlust.
  • Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend
    • nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und
    • gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
  • Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht, in der nähere Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen gegeben werden.

Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung von Warenspielgeräten

Für Warenspielgeräte ist der § 14 SpielV einschlägig, in dem entsprechend angepasst ähnliche Voraussetzungen wie für die Zulassung von Geldspielgeräten gelten.

Zuständigkeit

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung des Spielgeräts
  • Bauplan
  • Bedienungsanweisung
  • technische Beschreibung der Komponenten
  • ein Mustergerät
    Dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein.
  • schriftliche Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

Auf Verlangen der zuständigen Stelle müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

Tipp: Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der Technischen Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Frist/Dauer

Anträge auf Bauartzulassung können jederzeit gestellt werden. Es sind keine Fristen zu beachten. 

Kosten

  • je nach Bearbeitungsdauer und gestaffelten Stundensätzen: zwischen 47 und 67 Euro
  • Gebühren für Prüfung und Zulassung der Bauart: höchstens 4.000 Euro
    • bei außergewöhnlichem Aufwand für die Prüfung: höchstens das Doppelte (8.000 Euro)
  • Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: 15 Euro

Hinweis: Sie müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen.

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
April 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30          

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist