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Feststellung einer Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maße gesundheitsschädlichen Einwirkungen (z.B. bestimmten Chemikalien, physikalischen Einwirkungen wie Lärm und schwere Lasten, Krankheitserreger) ausgesetzt sind, als der Rest der Bevölkerung. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Derzeit anerkannte Berufskrankheiten finden Sie in der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle (MdE) übersteigt.
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist und Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen möchten, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies geschieht im Berufskrankheitenfeststellungsverfahren.

Verfahrensablauf

Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit der Berufsgenossenschaft zu melden. Alle anderen (z.B. Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben ebenso das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist jedoch ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.

Die Berufsgenossenschaft informiert ebenfalls das Landesgesundheitsamt über den Verdacht.

Die Frage, ob zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird geklärt, indem die Arbeitsgeschichte des Betroffenen erhoben wird (Arbeitsanamnese). Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (z.B. Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann.

Achtung: Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind.

Kommt die Erhebung der Arbeitsgeschichte zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und die Anerkennung als Berufskrankheit wird abgelehnt.

Ist das Gegenteil der Fall, muss ein medizinisches Gutachten klären, ob tatsächlich die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Die Berufsgenossenschaft muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen – die Berufsgenossenschaft muss sich aber nicht an Ihren Vorschlag halten.

Tipp: Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch – wenn nötig – einen Dolmetscher mitbringen.

Das Gutachten wird an die zuständige Berufsgenossenschaft übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilen.

Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft auch ein Gutachten des Landesgesundheitsamtes erhalten haben, da sich Gewerbeärzte im Landesgesundheitsamt als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten entsprechend den §§ 4 und 5 BKV zur Frage des Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Entstehen einer berufsbedingten Krankheit äußern können.

Der zuständige Sachbearbeiter in der Berufsgenossenschaft erstellt auf Grundlage aller Unterlagen eine Entscheidungsvorlage, die dem Rentenausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser erkennt die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt den Antrag ab.

Tipp: Ausführliche Informationen über Berufskrankheiten und das Feststellungsverfahren finden Sie im Informationsblatt "Berufskrankheiten – was Sie darüber wissen sollten" des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Der Gewerbearzt ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (z.B. Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel "Staatlicher Gewerbearzt" auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Hinweis: Bei einigen in der Liste aufgeführten Erkrankungen (z.B. Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit ist die Meldung der (vermutlichen) Berufskrankheit durch den behandelnden Arzt oder den Unternehmer an die Berufsgenossenschaft.

Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen unter anderem zwei Fragen beantwortet werden:

  1. Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung?
  2. Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der auftretenden Krankheit?

Zuständigkeit

für die Entscheidung über die Anerkennung als Berufskrankheit: die Institutionen, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen haben – diese sind
  • die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Rechtsgrundlage

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