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Krankengeld für gesetzlich Versicherte beantragen

Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in den meisten Fällen sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Krankengeld bestehen bei:

  • andauernder Arbeitsunfähigkeit oder
  • stationärer Behandlung
    • in einem Krankenhaus oder
    • in einer Rehabilitationseinrichtung

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt können Sie ausgleichen. Dazu können Sie eine Tagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

Die Zahlung des Krankengeldes beginnt an dem Tag, an dem das Einkommen wegfällt - also in den meisten Fällen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.

Krankengeld können Sie innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen beziehen. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie wegen derselben Krankheit Krankengeld nur dann beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren und

  • gearbeitet haben oder
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Sie

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
  • eine Altersrente,
  • ein Ruhegehalt oder
  • ein Vorruhestandsgeld beziehen.

Verfahrensablauf

Noch während der Entgeltfortzahlung müssen Sie der Krankenkasse eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusenden. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestätigt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einem sogenannten Auszahlschein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, müssen Sie die weiteren Auszahlscheine regelmäßig der Krankenkasse vorlegen.

Zusätzlich müssen Sie bei den meisten Krankenkassen eine "Erklärung zur Zahlung von Krankengeld" ausfüllen. In dieser Erklärung

  • geben Sie Ihre Bankverbindung an und
  • informieren darüber, ob Sie eine Rente beantragt haben oder nicht und
  • welche Rehabilitationsmaßnahmen Sie eventuell in Anspruch nehmen oder beantragt haben.

Diese Leistungen wirken sich auf den weiteren Krankengeldanspruch aus.

Manche Krankenkassen verlangen auch eine "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht", um die Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit einsehen zu können. Die Krankenkasse kann nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit jederzeit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen. Dies soll der Sicherung des Behandlungserfolges dienen. Gegebenenfalls kann sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten. Die Begutachtung kann auch eine körperliche Untersuchung umfassen.

Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.

Für das Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden vor der Auszahlung abgezogen.

Voraussetzungen

Krankengeld können Sie unter den folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei den meisten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitslosen ist dieser Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befinden oder
    • die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug melden.

Freiwillig versicherte Selbständige haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie bezahlen daher den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,9 Prozent. Durch Abgabe einer Wahlerklärung können Sie sich wahlweise mit Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichern. Sie zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent. An diese Wahlerklärung sind Sie anschließend drei Jahre gebunden. Wer einen umfangreicheren oder alternativen Versicherungsschutz möchte, kann auch einen Wahltarif über Krankengeldleistungen bei seiner Krankenkasse abschließen. Alternativ dazu lässt sich bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitslosengeld II wird stattdessen auch nach Ablauf der sechs Wochen weiterhin ausbezahlt.

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen benötigt Ihre Krankenkasse:

  • Auszahlschein
  • Erklärung zur Zahlung von Krankengeld
  • Ferner kann erforderlich sein:
    • Entbindung von der Schweigepflicht

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie außerdem noch vorlegen müssen.

Frist/Dauer

Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung anzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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