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Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Vereinfachte Belehrung

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie erfolgt durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (z.B. bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

Hinweis: In der Verfahrensbeschreibung Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie weitere Informationen.

Zuständigkeit

das Gesundheitsamt

Gesundheitsamt ist,

  • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
  • ansonsten: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)

Kosten

Bitte erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese sind je nach Landkreis unterschiedlich – Sie können mit etwa 35 Euro rechnen. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.

Rechtsgrundlage

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)

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