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Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (z.B. Räumungsklage, fristlose Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, Wohnungsbrand oder Wasserschaden). Je nach Notfall kommen verschiedene Hilfsmöglichkeiten in Betracht:

  • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht.
    Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.
  • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren.
    Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach versuchen die Mitarbeitenden des Sozialamts, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.
  • Es ist dringend erforderlich, dass Sie eine neue Wohnung mieten. Ihre eigenen finanziellen Mittel zur Zahlung der entstehenden Kosten reichen aber nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
    Im Einzelfall können Sie Geld erhalten, um beispielsweise die Kaution, eine Sicherheitsleistung oder die Maklerprovision zu finanzieren. Diese finanziellen Hilfen sind üblicherweise ein Darlehen.

Hinweis: Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich unverzüglich persönlich an die zuständige Stelle, damit eine Obdachlosigkeit verhindert werden kann. Auch in allen anderen Fällen müssen Sie persönlich zur zuständigen Stelle gehen. Dort helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, den Antrag auf Sozialhilfe auszufüllen oder zu ergänzen. Zuständige Stelle ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Hilfe ist drohende oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.

Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte direkt bei der zuständigen Stelle.

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
  • Einkommensunterlagen (z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe)
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
  • bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich
    • geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen (z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust)
  • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
    • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen (z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin)
    • Mietvertrag
    • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete (z.B. Kontoauszug)
  • wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich
    • Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen (z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung)

Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

Frist/Dauer

Wenden Sie sich unverzüglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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