• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten sowie der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

Die Behörden können jedoch auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.

Verfahrensablauf

Das Notifizierungsverfahren müssen Sie immer schriftlich durchführen. Als Exporteur oder Exporteurin (Notifizierender oder Notifizierende) müssen Sie die geplante Verbringung mit dem Notifizierungs- und Begleitformular bei der zuständigen Behörde des Versandortes beantragen.

Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen Ihnen sowohl auf den Seiten des Umweltbundesamtes als auch unter „Formulare und Onlinedienste“ zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Verbringung schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Der Exporteur oder die Exporteurin erhält von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post. Sofern eine der Behörden Einwände gegen die Abfallverbringung erhebt, werden auch diese in schriftlicher Form versandt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Die Abfälle sind entweder

  • zur Beseitigung bestimmt oder
  • in der Gelben Abfallliste aufgeführt.


Zuständigkeit

die SSA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Erforderliche Unterlagen

ausgefüllte Antragsformulare

Hinweis: Neben den erforderlichen Formularen werden weitere Unterlagen verlangt. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Kosten

Gebühren: je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
März 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 31

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)