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Themenbereich: 2. Beginn der Vormundschaft

2.4. Jugendamt als Vormund

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Das Jugendamt übernimmt die gesetzliche Amtsvormundschaft für Kinder, deren Eltern das Sorgerecht nicht ausüben können. Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass die Vormundschaft ohne richterliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt übernommen wird, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden eintreten.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt und der Vater nicht bekannt ist. Hier besteht die Möglichkeit, bereits vor der Geburt einen Vormund für das Kind zu bestellen. Das Familiengericht wird die Wünsche der Mutter berücksichtigen (z.B. Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern).

Das Jugendamt übernimmt die gesetzliche Amtsvormundschaft auch dann, wenn der mutmaßliche Vater des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vaterschaft rechtskräftig angefochten hat.

Die Amtsvormundschaft wird ebenfalls ohne richterliche Anordnung durch das Jugendamt übernommen, wenn eine Pflegschaft durch das Jugendamt bestand und diese kraft Gesetzes endet.

Im Falle einer gesetzlichen Amtsvormundschaft erhält das Jugendamt vom Familiengericht eine "Bescheinigung" über den Eintritt der Vormundschaft.

Bestellte Amtsvormundschaft

Das Familiengericht kann das Jugendamt zum Vormund bestellen, wenn sich im Verfahren zur Auswahl eines Vormundes keine geeignete Person (oder Verein) finden ließ.

Hinweis: In der letztwilligen Verfügung der Eltern kann das Jugendamt weder benannt noch ausgeschlossen werden.

Ist das Jugendamt zum Vormund bestellt worden, kann kein Gegenvormund bestellt werden. Im Falle der Amtsvormundschaft kann das Vermögen des Mündels ausnahmsweise auch bei der Körperschaft angelegt werden, bei der das Jugendamt errichtet ist.

Jugendamt als Gegenvormund

Das Jugendamt kann als Gegenvormund bestellt werden, um die pflichtgemäße Führung der Vormundschaft zu prüfen oder die Vermögenssorge zu beaufsichtigen.

Weitere Aufgaben des Jugendamtes

Das Jugendamt begleitet die Mündel in der Übergangsphase bis zur Bestellung des Vormundes beziehungsweise in der Übergangszeit bei einem Wechsel des Vormundes. Es wirkt bei der Bestellung eines Vormundes mit, indem es gegenüber dem Gericht Empfehlungen für die Auswahl des Vormundes abgibt.

Das Familiengericht teilt dem zuständigen Jugendamt alle eine Vormundschaft betreffenden Angelegenheiten mit (z.B. Bestellung des Vormundes, des Gegenvormundes, Wechsel des Vormundes).

Bei einem Umzug des Mündels teilt der Vormund dem bisher zuständigen und dem zukünftig zuständigen Jugendamt dieses mit.

Des Weiteren hat das Jugendamt die Aufgabe, Eltern, die nicht Inhaber der elterlichen Sorge sind sowie Vormünder und Pfleger zu beraten und bei Bedarf Hilfen zur Erziehung anzubieten.

Vereine, die eine Vormundschaft übernehmen sollen, bedürfen der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

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