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Themenbereich: 1. Grad der Behinderung

Merkzeichen RF (Befreiung Rundfunkgebührenpflicht)

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF und somit die Befreiung von der Rundfunkgebühr sind bei folgenden Personengruppen erfüllt:

  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG), deren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) allein wegen einer Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt
  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Achtung: Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.

Hinweis: Eine ausreichende Verständigung über das Gehör mit Hörhilfen ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

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