• Verfahren von A-Z

Themenbereich: 2. Zugang zum Studium

2.3. Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Studiums besteht für Studierende eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Einen Nachweis darüber müssen sie bei der Immatrikulation vorweisen.

Studierende können bis zum Alter von 25 Jahren beitragsfrei in der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert sein (Familienversicherung). Das gilt auch für eine Mitversicherung beim Ehemann oder bei der Ehefrau, wenn die Studierenden verheiratet sind.

Hinweis: Bereits vor Beginn des Studiums geleistete Freiwilligendienste können die Dauer der Mitversicherung verlängern. Die Verlängerung ist jedoch auf 12 Monate beziehungsweise zwei Semester begrenzt. Dies gilt für alle Dienste, die Sie ab dem 1. Juli 2011 begonnen haben.

Das Einkommen der Studierenden darf bei der Mitversicherung monatlich 385 Euro nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Ab dem Alter von 25 Jahren müssen sich Studierende selbst versichern. Die Studierenden können ihre Krankenkasse frei wählen. Diese Versicherungspflicht besteht bis zum 14. Fachsemester beziehungsweise längstens bis die Studierenden 30 Jahre alt sind. Danach können sie sich zu einem höheren Beitrag freiwillig weiterversichern. Dabei sind Fristen zu beachten.

Hinweis: Studierende der Dualen Hochschulen müssen einige Besonderheiten beachten. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Der Beitrag für Studierende zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt insgesamt bei rund 78 Euro. Empfänger und Empfängerinnen von BAföG-Leistungen erhalten als gesetzlich Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherte einen Zuschuss (Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag). Dieser beträgt für die Krankenversicherung 62 Euro und für die Pflegeversicherung elf Euro.

Hinweis: Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Näheres zur Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Überschreiten der Belastungsgrenze finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

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