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Themenbereich: 3. Grundstückseigenschaften

Die Eigenschaften eines Grundstücks sind von wesentlicher Bedeutung für seinen Erwerber. Von ihnen hängt beispielsweise der Preis für ein Grundstück ab oder wie es in Zukunft genutzt werden kann und darf. Die folgenden Kapitel erläutern die wichtigsten Grundstückseigenschaften und ihre Bedeutung für die Kaufentscheidung.

3.3. Neuordnung von Grundstücken

Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Grundstücken können unter Umständen einer wirtschaftlichen Nutzung von Flächen im Weg stehen (z.B. wenn eine geplante Bundesstraße nicht gebaut werden kann, weil privates Eigentum in Anspruch genommen werden muss und landwirtschaftliche Flächen durchschnitten werden). Für diese Fälle gibt es bestimmte Bodenordnungsverfahren, die Grundstücke der Größe, Lage und Form nach wirtschaftlicher gestalten beziehungsweise bebaubar machen oder dazu führen sollen, dass Flächen für den Neubau von im Allgemeininteresse liegenden Projekten verfügbar werden.

Die wichtigsten Neuordnungsverfahren sind Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und Flurneuordnungen/Flurbereinigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz:

Mit einem Umlegungsverfahren werden Grundstücke umgestaltet, die in einem abgegrenzten Gebiet liegen. Meistens ist das der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Alle Einzelgrundstücke werden dabei gedanklich vereinigt und Flächen für die öffentliche Nutzung abgezogen. Die restlichen Flächen werden neu in Einzelgrundstücke geteilt. Betroffene Grundstückseigentümer erhalten ein neues Grundstück, das mindestens den Wert ihres alten hat, beziehungsweise wird ihnen der Unterschied in Geld abgegolten. Nähere Informationen zum Ablauf einer Umlegung bietet die Verfahrensbeschreibung.

Flurbereinigungen, die auch als Flurneuordnungen bezeichnet werden, können in verschiedenen Arten durchgeführt werden. Dazu werden innerhalb eines abgegrenzten Gebietes die bestehenden Grundstücke in einem wertgleichen Tausch zweckmäßig umgestaltet. Ziel der Flurneuordnungsverfahren ist es, ländliche Räume in ihren Strukturen weiterzuentwickeln. Alle Grundeigentümer innerhalb eines Flurneuordnungsgebietes bilden die Teilnehmergemeinschaft (siehe Rechte der Teilnehmer).

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