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Themenbereich: Zuwanderung

Benötigen Sie ein Visum, um nach Deutschland einzureisen oder eine Erlaubnis für einen längeren Aufenthalt? Erläuterungen zu den wichtigsten Regelungen und Möglichkeiten wurden hier zusammengefasst.

5. Beendigung des Aufenthalts

Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.


Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

  • der Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) abgelaufen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde,
  • die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
  • eine im Aufenthaltstitel enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist,
  • sich der Ausländer ununterbrochen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ausgereist ist,
  • die Ausweisung verfügt wurde.

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Hinweis: Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann nur in besonderen Härtefällen verlängert werden. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.

Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und dauernder Aufenthalt dort erlaubt sind.

Die Abschiebung bewirkt ebenso wie die Ausweisung oder die Zurückschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf Antrag im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet wird.

Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat.

Verfahren

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