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Themenbereich: 3.4. Sozialleistungen in Baden-Württemberg

Wer in Deutschland beschäftigt ist, ist meistens auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Informationen zu Sozialversicherung und Familienleistungen finden Sie hier.

3.4.6. Rentenversicherung

Die Beiträge für die Rentenversicherung zahlen Sie im Land Ihrer Beschäftigung ein. Wenn Sie also in Deutschland Ihren Arbeitsort haben, zahlen Sie dort automatisch in die Rentenversicherung ein.

Haben Sie in mehreren Staaten in die dortige Rentenversicherung eingezahlt, bekommen Sie auch von mehreren Staaten eine Rente, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Um einen Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben, müssen Sie bestimmte Mindestversicherungszeiten und Altersgrenzen erreichen.

Um die Renten zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Träger im Staat Ihres Wohnsitzes stellen.

In Frankreich können Sie den Antrag, je nach Wohnort, bei den folgenden Kassen stellen:

  • Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle: regionale Altersversicherungskasse – Caisse Régionale d’Assurance Vieillesse (CRAV)
  • Ile de France: französische Rentenkasse – Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV)
  • übrige Regionen in Frankreich: französische Rentenkassen – Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) oder Caisses d'Assurance Retraite et de la Santé au Travail (CARSAT) der jeweiligen Region

In der Schweiz wenden Sie sich an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Alters- und Hinterlassenenrente beantragen Sie bei der Ausgleichskasse, für die Sie zuletzt Beiträge gezahlt haben. Für die Rente aus der beruflichen Vorsorge ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Sie müssen nicht in jedem Staat, in dem Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, einen gesonderten Antrag stellen. Es reicht, wenn Sie in Ihrem Antrag die in anderen Staaten geleisteten Versicherungszeiten angeben.

Achtung: Bitte beachten Sie dabei, dass der Rentenbeginn in der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland unterschiedlich sein kann. Wenn beispielsweise Ihre französische oder schweizer Rente früher beginnt, können Sie Ihren Rentenantrag vorerst darauf beschränken und die deutsche Rente zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Auch der Antrag für die deutsche Rente sollte bei dem zuständigen Träger im Staat Ihres Wohnsitzes gestellt werden.

Das deutsche Rentensystem besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzender Altersvorsorge. Die ergänzende Altersvorsorge kann sich sowohl auf betriebliche als auch private Vorsorgeangebote gründen.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland erbringt auch Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung, die in Frankreich und in der Schweiz durch die Invalidenversicherungen abgedeckt werden. Witwer und Witwen, in Ausnahmefällen auch frühere Eheleute, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente beziehungsweise Kinder eine Waisenrente beziehen.

Ausführliche Informationen über das deutsche Rentensystem erhalten Sie in der Lebenslage "Altersvorsorge und Ruhestand".

Tipp: Weitere Informationen über das deutsche Rentensystem bietet Ihnen auch das Portal Infobest. Mehr zum Thema erfahren Sie in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" und in der Broschüre "Grenzüberschreitende soziale Sicherheit", herausgegeben von EURES-T-Oberrhein.

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