• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 3.4. Sozialleistungen in Baden-Württemberg

Wer in Deutschland beschäftigt ist, ist meistens auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Informationen zu Sozialversicherung und Familienleistungen finden Sie hier.

3.4.5. Arbeitslosenversicherung

Bei einer Beschäftigung in Deutschland und einem Wohnsitz in Frankreich oder in der Schweiz zahlen Sie in die Arbeitslosenversicherung des Landes Ihrer Beschäftigung ein. Im Falle des Arbeitsverlustes beziehen Sie jedoch Ihr Arbeitslosengeld vom Staat Ihres Wohnsitzes.

Achtung: Die deutsche Arbeitslosenversicherung erfasst für einen bestimmten Zeitraum auch die Kurzarbeit. Hat Ihr Betrieb Kurzarbeit beantragt, haben auch Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses wird von der zuständigen Agentur für Arbeit am Ort Ihrer Betriebsstätte ausgezahlt.

Sobald Sie wissen, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich an die zuständige Behörde im Staat ihres Wohnsitzes wenden. In Frankreich ist dies das für Ihren Wohnort zuständige Pôle Emploi. In der Schweiz wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige RAV oder die für Sie zuständige Wohngemeinde.

Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung über die Erfüllung Ihrer Beitragspflicht in Deutschland (Formular PDU 1). Diese erhalten Sie bei der für Ihre Betriebsstätte zuständigen Agentur für Arbeit.

Tipp: Mehr zum Thema "Arbeitslosigkeit mit Wohnort in Frankreich" und "Arbeitslosigkeit mit Wohnort in der Schweiz" erhalten Sie auf dem Portal Infobest. Weitere Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit bei Grenzgängern finden Sie in der Broschüre "Grenzüberschreitende soziale Sicherheit" von EURES-Bodensee oder in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" der EURES-T-Oberrhein.

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