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Themenbereich: 9. Steuern und Abgaben

9.1. Unternehmenssteuern

Beim laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.

Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen, der Art der Tätigkeit und der Höhe der Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie von der Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft) ab.

Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, insbesondere die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, sind bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Tipp: Wichtige Informationen zu steuerlichen Mitwirkungspflichten, auch für bereits bestehende Unternehmen, enthält die Broschüre "Steuertipps für Existenzgründer" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten jedoch gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses gesetzliche "Regelwerk" ist die "Abgabenordnung".

Einkommensteuer

Einkommensteuer müssen natürliche Personen zahlen, deren zu versteuerndes Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Stand: 2007) überschreitet. Bei verheirateten verdoppelt sich der Betrag.

Einen allgemeinen Überblick über die "Einkommensteuer" gibt die gleichnamige Verfahrensbeschreibung.

Tipp: Den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) finden Sie im Internetangebot "Landsrecht BW".

Körperschaftsteuer

Das Einkommen von Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) unterliegt der Körperschaftsteuer. Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Einen allgemeinen Überblick über die "Körperschaftsteuer" gibt die gleichnamige Verfahrensbeschreibung.

Tipp: Den Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes finden Sie im Internetangebot "Landsrecht BW".

Gewerbesteuer

Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen aber erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet (Steuerermäßigung im Rahmen des § 35 EStG).

Die Berechtigung zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig.

Einen allgemeinen Überblick über die "Gewerbesteuer" gibt die gleichnamige Verfahrensbeschreibung.

Tipp: Den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes finden Sie im Internetangebot "Landsrecht BW".

Umsatzsteuer

Üben Sie eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, sind Sie im Regelfall Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie haben die umsatzsteuerlichen Vorschriften zu beachten und müssen gegebenenfalls Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich sämtliche Lieferungen und Leistungen des Unternehmens. Umsatzsteuern, die dem Betrieb von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, mindern als Vorsteuern die Steuerlast.

Einen allgemeinen Überblick über die "Umsatzsteuer" gibt die gleichnamige Verfahrensbeschreibung.

Tipp: Den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes finden Sie im Internetangebot "Landsrecht BW".

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