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Themenbereich: 2. Erwerb eines Grundstücks

2.2. Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge

Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge erfordert keine Einigung und Eintragung. Vielmehr wird der Erbe außerhalb des Grundbuchs Eigentümer. Allerdings ist das Grundbuchamt gehalten, auf eine Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken.

In Baden-Württemberg ist – anders als in anderen Bundesländern – das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

Wenn Sie ein Grundstück oder ein Vermögen, das aus einem Grundstückskauf herrührt, erben, sollten Sie sorgfältig auf mögliche schädliche Bodenveränderungen und Altlasten achten, selbst wenn Sie es weiterverkaufen, da Sie als Erbe (sogenannter "Gesamtrechtsnachfolger") auch für Schadstoffeinträge, welche der Erblasser verursacht hat, in Haftung genommen werden können. Mehr dazu finden Sie im Unterkapitel "Bodeneigenschaften".

Wenn Sie ein Grundstück erben oder von jemandem geschenkt bekommen, fallen Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung und in der Broschüre "Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

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