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Themenbereich: 3. Am neuen Wohnort

3.9. Prüfungs- und Befähigungsnachweise

Ausländische Bildungsnachweise wie Schulzeugnisse, Studienbescheinigungen oder Hochschuldiplome können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen baden-württembergischen Zeugnissen gleichgestellt werden.

Hinweis: Für eine Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie in der Regel amtlich beglaubigte Fotokopien und Übersetzungen der Zeugnisse einreichen, die von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern gefertigt wurden.

Allgemeine Informationen über die Schul- und Hochschulbildung in verschiedenen Ländern bietet die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen "anabin".

Tipp: Spätaussiedler und deren Familienangehörige, die in Deutschland die Hochschulreife oder ein Hochschulstudium anstreben oder fortsetzen wollen oder im Herkunftsland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, fördert die Otto-Benecke-Stiftung e.V. durch Beratungs- und Ausbildungsprogramme.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten für die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern finden Sie auf den Seiten des Innenministeriums.

Bildungsabschluss

Sofern Sie eine Anerkennung Ihres Schulabschlusses für den Zugang zu einer schulischen oder beruflichen Ausbildung benötigen, können Sie die ausländischen Zeugnisse durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart prüfen lassen. Diese führt Bewertungen von Bildungsnachweisen aus dem Ausland durch, und zwar im Hinblick auf die eventuelle Zuerkennung eines vergleichbaren hiesigen Bildungsabschlusses (z.B. Hauptschul- und Realschulabschluss, Fachschul-, Hochschul- und Fachhochschulreife).

Hinweis: Die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung für Ausländer (nicht Spätaussiedler) erfolgt im Rahmen der Bewerbung um einen Studienplatz durch die jeweilige Hochschule. Weitere Informationen bietet die Verfahrensbeschreibung "Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)".

Ausbildung und Berufsbezeichnung

Die berufliche Anerkennung ist nur dann nötig, wenn es sich um einen "reglementierten Beruf" handelt. Reglementiert sind Berufe, deren Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden ist.

In Deutschland sind reglementiert:

  • Gesundheitsberufe (z.B. Arzt, Krankenschwester, Hebamme, Physiotherapeut)
  • Berufe im technischen Bereich (z.B. Architekten, Ingenieure, Industriemeister, Handwerksmeister)
  • Berufe im schulischen, sozialpädagogischen und sozialen Bereich (z.B. Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher, Altenpfleger)
  • Berufe in der Schifffahrt/Seefahrt
  • Verkehrsberufe (z.B. Straßenmeister)
  • Rechtsberufe (z.B. Anwalt, Rechtspfleger)
  • Berufe in der Forstwirtschaft
  • Berufe der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
  • der Beruf des Lebensmittelchemikers

Ist der Beruf, in dem Sie in Deutschland arbeiten möchten, nicht reglementiert, entscheidet der Arbeitgeber darüber, ob die Qualifikation anerkannt wird (das heißt, Sie können die Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung ausüben).

Für die Ausübung eines der reglementierten Berufe ist eine Anerkennung notwendig, die Sie bei den zuständigen Stellen beantragen müssen. Informationen erhalten Sie bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Tipp: Weitere Informationen zu Handwerksberufen bieten die Handwerkskammern, zu Industrieberufen die Industrie und Handelskammern.

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