Die Gemeinde Hausen am ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.hausen-am-tann.de
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
Anforderung 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt
Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehensind, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sichbeispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
Diese Unvereinbarkeit wird aktuell durch einen in Arbeit befindlichen Relaunch der Homepage behoben
Anforderung 9.1.3.1 Info und Beziehungen
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen
vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu
diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn
solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen
beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
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Anforderung 9.1.4.1 Benutzung von Farbe
Informationen, die ausschließlich über Farben vermittelt werden, müssen auch für
Menschen, die Farben nicht oder schlecht wahrnehmen können, zur Verfügung stehen. So muss z. B. die Bedeutung von Ampelfarben (grün, gelb, rot) auch auf anderem Wege als nur über die Farbe vermittelt werden.
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Anforderung 9.1.4.3 Kontrast (Minimum)
Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen.
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Anforderung 9.2.1.1 Tastatur
Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte müssen auch ohne Computermaus oder Touchscreen-Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung.
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Anforderung 9.2.4.1 Blöcke überspringen
Wiederkehrende und damit möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa die Navigation oder die Suche, müssen übersprungen werden können. Dies ermöglicht beispielsweise blinden Menschen, die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte zuzugreifen, die sie interessieren.
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Anforderung 9.2.4.4 Linkzweck (im Kontext)
Das Ziel oder der Zweck von Links müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in diesem Sinne, können blinde Menschen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen, leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.
Diese Unvereinbarkeit wird aktuell durch einen in Arbeit befindlichen Relaunch der Homepage behoben
Anforderung 9.3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen
Wenn Elemente vorhanden sind, in denen Eingaben vorzunehmen sind (z. B. Formulare), müssen sie beschriftet oder mit Hinweisen versehen sein. Dadurch wird klar, welche Eingaben erwartet werden, und Fehler können vermieden werden.
Diese Unvereinbarkeit wird aktuell durch einen in Arbeit befindlichen Relaunch der Homepage behoben
Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 3 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Leichter Sprache bereitzustellen:
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind
a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der LBGG-DVO),
b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO)
4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache.
Diese Unvereinbarkeit wird aktuell durch einen in Arbeit befindlichen Relaunch der Homepage behoben
Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 LBGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
Diese Unvereinbarkeit wird aktuell durch einen in Arbeit befindlichen Relaunch der Homepage behoben
b) Unverhältnismäßige Belastung
Aufgrund des aktuell in Arbeit befindlichen Relauch der Homepage um die Barrierefreiheit herzustellen ist die jetzige Bereitstellung von Videos zur Barrierefreiheit unverhältnismäßig. Diese werden aktuell erstellt und beim Relauch mit eingebunden.
Diese Erklärung wurde am 30.10.2025 erstellt.
Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und zugehörigem Prüfbericht vom 16.09.2025
Die Erklärung wurde zuletzt am 30.10.2025 überprüft.
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse kontakt@Hausen-am-Tann.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.
Gemeinde Hausen am Tann
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Mühlstraße 6
72361 Hausen am Tann
Bürgermeister Stefan Weiskopf
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt