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Ausbildungsverbund für Auszubildende - Förderung beantragen
Mehrere kleine oder mittlere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Innerhalb eines solchen Ausbildungsverbunds gibt es den Stammbetrieb und den durchführenden Betrieb oder mehrere durchführende Betriebe.
 
 - Stammbetrieb:
Betrieb, der mit den Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, aber nicht alle vorgeschriebenen fachpraktischen Inhalte der Ausbildung im eigenen Betrieb anbieten kann. 
 - 
 durchführender Betrieb:
Betrieb im Ausbildungsverbund, der im Rahmen einer Ausbildung die Bereiche für den Stammbetrieb übernimmt,
  
  - die dieser nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbar hohem Aufwand leisten kann und
 
  - die auch keine überbetriebliche Ausbildungsstätte übernehmen kann.
 
  
  
 
 Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit einem Förderprogramm die Stammbetriebe eines Ausbildungsverbundes finanziell. Die Förderung erfolgt als Prämie. Sie beträgt 2.000 (bei kurzarbeitenden Betrieben: 1.000) Euro pro Verbund-Ausbildungsplatz.
 Tipp: Weitere Informationen zum Förderprogramm Azubi im Verbund – Ausbildung teilen finden Sie im Portal "Weiterbildung in Baden-Württemberg".
 Hinweis: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.
 Verfahrensablauf
Sie müssen als Arbeitgeber die Förderung schriftlich beim Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg beantragen. Ein entsprechendes Formular können Sie im Internet herunterladen.
 Nach der Beendigung der Ausbildung im durchführenden Betrieb müssen Sie einen Verwendungsnachweis über die Fördergelder an das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg schicken.
 Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Betriebe mit höchstens 500 Beschäftigten und Sitz in Baden-Württemberg.
 Weitere Voraussetzungen sind:
 
 - 
 Die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte
  
  - können nicht im Stammbetrieb und auch nicht in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden und
 
  - müssen daher von einem anderen Betrieb durchgeführt werden (durchführender Betrieb).
 
  
  
 - 
 Der durchführende Betrieb
  
  - ist kein öffentlicher Betrieb und kein überbetriebliches Ausbildungszentrum und
 
  - stellt dem Stammbetrieb die entstehenden Zusatzkosten der Ausbildung in Rechnung.
 
  
  
 - 
 Die Ausbildung im durchführenden Betrieb dauert
  
  - mindestens 20 Wochen beziehungsweise
 
  - bei kurzarbeitenden Betrieben mindestens acht Wochen.
 
  
  
 - Der Stammbetrieb führt mindestens 50 Prozent der Ausbildung durch.
 
 
 Zuständigkeit
das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
 
Erforderliche Unterlagen
 - ausgefüllte Antragsformulare
 
 - schriftliche Vereinbarung zwischen Stammbetrieb und durchführendem Betrieb über den Ausbildungsverbund
 
 - Kopie des Ausbildungsvertrages
 
 - bei kurzarbeitenden Betrieben zusätzlich: Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Arbeitsagentur
 
 
 Frist/Dauer
für den Verwendungsnachweis: spätestens drei Monate nach Ende der Ausbildung
 Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Mittelstandsförderungsgesetz