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Handelsregister - Einsicht nehmen

Informationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute finden Sie im Handelsregister.

Hinweis: Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und erwerben mit der Eintragung die Kaufmannsstellung.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt.

Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die  für die eingetragenen Unternehmen wie für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.

Sie können zu Informationszwecken Einsicht in das Handelsregister nehmen. Das gilt auch für die zum Handelsregister gehörenden Dokumente.

Zuständig für die Führung des Handelsregisters sind die Registergerichte, in dessen Bezirk sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet. Zur Einsichtnahme wenden Sie sich entweder direkt an das Registergericht oder Sie nutzen von Ihrem Computer aus das gemeinsame elektronische Registerportal der Länder

Verfahrensablauf

Die Einsicht in das Handelsregister ist Ihnen während der Dienststunden in der Geschäftsstelle eines der vier Registergerichte möglich. In den Geschäftsstellen der 49 ehemaligen Amtsgerichte, die eine Registerabteilung hatten, können Sie ebenfalls Einsicht nehmen.

Tipp: Sie können alternativ das elektronische Registerabrufverfahren von Ihrem Computer aus nutzen. Über eine Suchfunktion können Sie komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Unternehmen finden. Als Suchbegriff reicht bereits ein Teil der Firmenbezeichnung. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt. Sie können das Dokument speichern oder ausdrucken. Dazu müssen Sie sich registrieren. Es können Gebühren anfallen. Sie haben die Möglichkeit, gebührenfreie Nutzung für ein oder mehrere Bundesländer zu beantragen. Das gilt, wenn Sie in einem oder mehreren Bundesländern Gebührenfreiheit genießen. Dazu geben Sie neben dem jeweiligen Landesnamen die entsprechende Gebührenbefreiungsvorschrift an. Rechtliche Grundlage für die Befreiung ist das jeweilige Landesrecht, für Baden-Württemberg gilt § 7 Landesjustizkostengesetz.

Hinweis: Sie können im Registerportal kostenfrei Firmen ermitteln und Veröffentlichungen abrufen. Für alle übrigen Abfragen fallen Kosten an. Sie erhalten dazu jeweils einen gesonderten Hinweis.

Zuständigkeit

  • für die Führung des Handelsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet
  • für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren des Landes Baden-Württemberg: das Amtsgericht Hagen

Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Das zuständige Registergericht übermittelt die Daten auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken.

Wählen Sie in der Ortswahl den Ort, in der sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet.

Erforderliche Unterlagen

Keine Angaben möglich.

Kosten

  • für die Einsicht bei Gericht: keine Gebühren
  • für das Abrufverfahren:
    • 4,50 Euro je Registerblatt
    • Abruf von eingereichten Dokumenten: 1,50 Euro je abgerufene Datei.

Rechtsgrundlage

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