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Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern ist ein steuerlicher Freibetrag. In Höhe des Freibetrags werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.

Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als der Anspruch auf Kindergeld.

Der Freibetrag beträgt 1.320 Euro.
Für

  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • bei denen das Kind zu beiden Partnern in einem Kindschaftsverhältnis steht und
  • die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,

verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.640 Euro.

Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Werden die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Für die Überprüfung im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein Antrag notwendig, da das Finanzamt die Prüfung von Amts wegen vornimmt.

Wollen Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bilden lassen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2014 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2013 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, ist der sechsseitige „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.
  • Wer 2014 höchstens den Freibetrag beantragt, der schon für das Kalenderjahr 2013 ermittelt wurde, braucht nur den zweiseitigen „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ auszufüllen.

Die Freibeträge müssen Sie derzeit noch jedes Jahr neu beantragen.

Voraussetzungen

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen "Kindergeld" und "Kinderfreibetrag".

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung
  • eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern

Frist/Dauer

Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen bis spätestens 30. November des Jahres gestellt werden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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