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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - verlängern

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.

Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR – beantragen".

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.

Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Zusätzlich dürfen Sie

  • Ihr Studium nicht unangemessen verzögern und
  • die durchschnittliche Studiendauer nicht überschreiten.

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
    • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweise des Studienfortschrittes
  • Finanzierungsnachweis, z.B.:
    • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
    • Stipendienvertrag
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung) – bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
  • ein aktuelles Passbild

Kosten

  • Verlängerung um bis zu drei Monate: 65 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
  • für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
  • für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine

Rechtsgrundlage

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

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