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Führungszeugnis (erweitert) beantragen

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Wenn Sie hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.

Das erweiterte Führungszeugnis soll die Beschäftigung von einschlägig vorbestraften Bewerbern und Bewerberinnen in sensiblen Bereichen verhindern. Dazu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten:

  • Erzieher oder Erzieherin
  • Lehrer oder Lehrerin
  • Schulbusfahrer oder Schulbusfahrerin
  • Bademeister oder Bademeisterin
  • Sporttrainer oder Sporttrainerin

Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten und Vermerke über die Schuldunfähigkeit.

In das erweiterte Führungszeugnis werden dieselben Eintragungen wie in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen. Daneben werden weitere Verurteilungen vermerkt, die einer Arbeit mit Minderjährigen entgegenstehen können, beispielsweise alle Geldstrafen wegen Besitzes von Kinderpornographie oder exhibitionistischer Handlungen.

Die Eintragungen werden nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Register gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: Keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde stellen. Den Antrag können auch gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern für Minderjährige) stellen. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post.

Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an die Behörde geschickt. Geben Sie daher die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.

Die Behörde gewährt Ihnen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis. Ein Behördenführungszeugnis wird auf Ihren Antrag zunächst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt, falls es Eintragungen enthält. Nach Ihrer Einsichtnahme leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können dem widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können einige Tage in Anspruch nehmen.

Hinweis: Wenn Sie nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können Sie den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen.

Voraussetzungen

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beantragen, wenn es per Gesetz vorgesehen ist oder in bestimmten Fällen benötigt wird. Diese Fälle sind:

  • Prüfung der persönlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a SGB VIII
  • Ausübung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen
  • Ausübung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beziehungsweise des Einrichtungsträgers auf Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses

Hinweis: Die schriftliche Aufforderung sollte die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen, enthalten.

Kosten

13 Euro

Rechtsgrundlage

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