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Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen zweiten Reisepass zu erhalten.

Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Zweitpass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.

Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche)können einen Reisepass in Deutschland beantragen. Dazu müssen Sie sich an die Passbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten. Den Antrag können Sie auch bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Manche Gemeinden benachrichtigen Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
  • Sie möchten in ein Land reisen, das ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (z.B. verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben).

Nicht als berechtigtes Interesse gelten:

  • allgemeine Begründungen
  • häufige Auslandsreisen alleine
  • dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist

Hinweis: Auch wenn Sie bereits im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen.

Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.

Zuständigkeit

die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Passbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Auslandsdeutsche

  • für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriger Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passbild im Format 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • schriftliche Begründung für den Antrag
  • Nachweis über das berechtigte Interesse (z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets)

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (z.B. Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Reisepass mit 32/48 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: 59 Euro/81 Euro
  • Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro/59,50 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
  • vorläufiger Reisepass: für einen vorläufigen Reisepass: 26 Euro
  • Kinderreisepass: 13 Euro

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen.

Rechtsgrundlage

Termine

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