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Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen

Sie möchten ins Ausland reisen, verfügen aber über kein gültiges Reisedokument? Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der folgenden Staaten sind, können Sie einen Notreiseausweis erhalten:

Hinweis: Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.

Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Sie dürfen damit aus Deutschland aus- und anschließend wieder einreisen. Weitere Reisen in andere Staaten sind nicht möglich. Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat.

Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.

Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Verfahrensablauf

Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (z.B. am Flughafen) beantragen.

Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten zuvor elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.

Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Notreiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 01805-234566.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Notreiseausweises sind:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können festgestellt werden.
  • Es bestehen keine
    • Sicherheitsbedenken,
    • Ausreiseuntersagung oder
    • Passversagungsgründe.
  • bei Minderjährigen: Einverständnis der gesetzlichen Vertretung (das sind normalerweise die Eltern)

Zuständigkeit

die zuständige Grenzbehörde

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit – üblicherweise durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis in Ausnahmefällen auch durch
    • Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises oder
    • Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Führerschein)
  • für Staatsangehörige der Staaten, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Verordnung aufgelistet sind: Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)
  • bei der Abholung: ein aktuelles Lichtbild (wird bei dessen Erteilung in den Notreiseausweis eingebracht)

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • 25 Euro
  • für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: 15 Euro

Rechtsgrundlage

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