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Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen

Geburten im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

Verfahrensablauf

Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

  • die betroffene Person selbst
  • ihre Eltern
  • ihre Kinder
  • ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin

Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

Zuständigkeit

  • das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister benötigen Sie dieselben Unterlagen wie bei der Anzeige der Geburt.

Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Kosten

  • 100 Euro
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je 12 Euro

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).

Rechtsgrundlage

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)

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