• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: T1) um, ohne diese zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten)? Sofern der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen. Je nach Angebot der Stadt beziehungsweise des Landkreises können Sie ein Formular im Internet herunterladen.

Sollte Ihre Stadt oder Ihr Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz – Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.

Voraussetzungen

Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:

  • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
    Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht.
  • Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten im ausgebauten Zustand nicht aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
  • Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240, auf.
  • Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
    • im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
    • im Lagerraum: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
    • in einem Lagerraum mit F30-Wänden und T30-Türen: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Betriebsstätte: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung

Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
April 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30          

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört