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Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)

Haben Sie minderjährige Kinder? Bei Trennung oder Scheidung müssen Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.

Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien").

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar. Kommt es zu keiner Einigung, kann der unterhaltsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.

Hinweis: Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen.

Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.

Verfahrensablauf

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist

  • das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
  • das Familiengericht, das mit dem laufenden Verfahren befasst ist.

Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.

Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert. Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch das Urteil einen Vollstreckungstitel.

Voraussetzungen

Sie sind berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wenn Sie

  • der sorgeberechtigte Elternteil sind, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
  • die Person oder Stelle sind, die das Kind rechtlich vertritt.

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
  • bei einem laufendem Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist

 

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Kosten

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss möglicherweise einen Prozesskostenvorschuss gewähren.

Rechtsgrundlage

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