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Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst - Anerkennung

Sie wollen in Ihrer Einrichtung Bundesfreiwillige beschäftigen? Dann müssen Sie Ihre Einrichtung zunächst als Beschäftigungsstelle anerkennen lassen.

Jede anerkannte Einsatzstelle erhält mindestens einen Platz für einen Freiwilligen oder eine Freiwillige. Sie können auch mehrere Plätze beantragen.

Hinweis: Frühere Zivildienststellen (Stichtag: 1.April 2011) sind automatisch auch Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst.

Verfahrensablauf

Sie können die Antragsunterlagen vorläufig noch direkt beim BAFzA einreichen. Unabhängig davon, ob der Antrag dem BAFzA direkt oder über eine Zentralstelle zugeleitet wurde, erhält Ihre Einrichtung nach Eingang Ihres Antrags beim BAFzA eine Einsatzstellennummer.

Das BAFzA prüft, ob Ihre Einrichtung die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrags. Bis auf Weiteres erfolgen in der Regel nur vorläufige Anerkennungen.

Voraussetzungen

Die Aufgaben der Einrichtung und die Tätigkeiten der Freiwilligen dem Gemeinwohl dienen. Die Einrichtung muss in den folgenden Bereichen tätig sein:

  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege
  • Behindertenhilfe
  • Kultur und Denkmalpflege
  • Sport
  • Zivil- und Katastrophenschutz
  • Umweltschutz
  • Schulen

Durch den Einsatz von Freiwilligen dürfen Arbeitsplätze von hauptamtlich Beschäftigen nicht gefährdet werden. Die Einrichtung muss eine Fachkraft benennen, die für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zuständig ist. Die Freiwilligen müssen während Ihrer Arbeitszeit ausgelastet sein.

Zuständigkeit

das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • für den Nachweis der Rechtsform z.B.:
    • Gesellschaftsvertrag
    • Satzung
    • Stiftungsurkunde
  • für den Nachweis der Gemeinwohlorientierung z.B.:
    • Bescheinigungen des Finanzamtes über Befreiung von der Körperschaftssteuer oder der Umsatzsteuer
    • Bescheinigung des Finanzamtes, dass die Einrichtung ein Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung ist
    • Nachweis, dass es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Krankenhaus handelt
  • Aufgabenbeschreibung der Einsatzstelle anhand von Informationsmaterial, wie z.B.:
    • Konzeption
    • Programme
    • Flyer

Frist/Dauer

Sie müssen Ihre Einrichtung als Beschäftigungsstelle anerkennen lassen, bevor Sie Bundesfreiwillige beschäftigen können.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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