• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Arbeitgeber - Eingliederungszuschuss beantragen

Stellen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ein, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.

Für folgende Personengruppen können Sie den Eingliederungszuschuss beantragen:

  • Personen, die wegen Vermittlungshemmnissen schlechtere Chancen haben, eine neue Arbeit zu finden als ihre Mitbewerberinnen und Mitbewerber.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können.

Höhe und Dauer der Förderung hängen davon ab,

  • in welchem Umfang die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger leisten kann (bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz) und
  • welche besonderen Eingliederungserfordernissen vorliegen

Verfahrensablauf

Den Eingliederungszuschuss müssen Sie bei Ihrer üblichen Ansprechperson (Arbeitgeberservice) in Ihrer örtlichen Arbeitsagentur beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind:

  • Einstellung einer Person mit Vermittlungshemmnissen, die zu Beginn noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann
  • Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf in den letzten vier Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.

Zuständigkeit

der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

vor der Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)

Termine

Termine
April 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30          

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)